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Sterben & Tod

Du kannst nicht tiefer fallen
als nur in Gottes Hand,
die er zum Heil uns allen
barmherzig ausgespannt.

Es münden alle Pfade
durch Schicksal, Schuld und Tod
doch ein in Gottes Gnade
trotz aller unsrer Not

Wir sind von Gott umgeben
auch hier in Raum und Zeit
und werden sein und leben
in Gott in Ewigkeit

Arno Pötsch

Erfüllt leben und würdig sterben

Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens. Sie fragen sich: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich zu Hause sterben oder im Krankenhaus? Werden dann Menschen mir beistehen? Werde ich Schmerzen haben?  Werden mir meine Gedanken mit noch gehorchen?

Es ist gut, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, das weiß schon der Beter des  Psalm 90, wenn er spricht: Herr, lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass wir klug werden.

Der christliche Glaube, dessen Mittelpunkt  Leben, Sterben, Tod und Auferstehung Jesu Christi ist, gibt Freiheit, auch über das eigene Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge zu treffen.

 

Der Abschied

Der Tod gehört zum Leben.
Auch das Abschiednehmen braucht Zeit und Ort.
In unseren Kirchen sind deshalb auch Trauerfeiern möglich.

Christliche Patientenverfügung

Die Diskussion über Sterbehilfe und Sterbebegleitung wird derzeit sehr intensiv geführt. Die Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACKD) haben deshalb eine Patientenverfügung herausgegeben, die sich in besonderer Weise dem christlichen Glauben verpflichtet weiß.

Mit der Patientenverfügung können Sie Ihre persönlichen Wünsche für die Behandlung am Lebensende formulieren und Menschen benennen, die Fürsprechen für Sie sein sollen, wenn Sie ggf. nicht mehr für sich sprechen können.

Dabei gilt:

Jeder Mensch hat seine Würde, seinen Wert und sein Lebensrecht von Gott her.

Jeder Mensch ist ungleich mehr, als er von sich selbst weiß. 

Was ist eigentlich ...

Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam ausüben kann. Solch eine Verfügung ist rechtlich dann verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Einige Tipps dazu: 

  • unbedingt rechtzeitig und im Vollbesitz der geistigen Kräfte anfertigen
  • ärztliche Aufklärung und Beratung wird empfohlen
  • zur besseren Nachweisbarkeit sollte die Schriftform gewählt werden
  • bei Aufnahme in ein Krankenhaus, Pflege- oder Altenheim unbedingt angeben
  • globale Äußerungen meiden wie, in Würde sterben zu können"
  • Anweisungen an Ärzte und Pflege detailliert angeben (z.B. für Magensonde zur künstlichen Ernährung, Antibiotika, Bluttransfusionen, Dialyse (Blutwäsche), starke Schmerzmittel)
  • Wann und unter welchen Umständen sollen lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden? (z. B. Entfernen der Magensonde, Beatmung - auch bei Koma mit schlechter Prognose? Schwerster Altersverwirrtheit?)
  • Einen Hinweis auf die Verfügung in die Geldbörse oder Brieftasche legen
  • Eine beglaubigte Unterschrift ist empfehlenswert (z. B. Hausarzt, Pfarrer oder andere Vertrauenspersonen)
Besonders wichtig

Um gültig zu bleiben, müssen Patientenverfügungen mindestens alle 2 Jahre bestätigt werden. Sie sind jederzeit formfrei widerrufbar.

Viele Institutionen, wie Krankenhäuser, die Justizministerien, Hospizvereine und die Kirchen bieten vorgefertigte Formulare an, bei denen durch Ankreuzen, Streichungen oder Unterstreichungen individuelle Wünsche geäußert werden können (siehe Artikelende). Aber auch hier ist es ratsam, persönliche Ergänzungen und Wertvorstellungen hinzuzufügen. Durch sie wird ein individueller mutmaßlicher Wille eher erkennbar und ermittelbar sein. Sonst hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang: In dubio pro vita.

Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht in §§ 1904 Abs. 2 und 1906 Abs. 5 eine Vorsorgevollmacht vor. Sie bietet die Möglichkeit, eine Person Ihres Vertrauens zu benennen, die die Aufgaben eines oder einer Bevollmächtigten übernehmen kann, falls das nötig wird. Zu jeder Patientenverfügung sollte auch eine Vorsorgevollmacht erstellt werden. Die Patientenverfügung ist aber unabhängig davon gültig.

Einige Tipps dazu: 

  • Man kann mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche angeben, z. B. ein Bevollmächtigter für Bank-, Wohnungs- und Behördenangelegenheiten und ein anderer für Gesundheitsfürsorge und Einhaltung der Patientenverfügung.
  • Alle abzudeckenden Bereiche sollten einzeln aufgeführt werden. Es reicht nicht aus, anzugeben, „meine Interessen soll im Falle einer Erkrankung Herr oder Frau X wahrnehmen".
  • Die Vorsorgeformulare der verschiedenen Institutionen sind empfehlenswert (siehe Artikelende). Meistens bausteinartig aufgebaut, können sie mittels Ankreuzverfahren ausgefüllt werden. Im Bedarfsfall können noch andere Regelungen verbindlich getroffen werden.
  • Vollmachtgeber und Bevollmächtigter müssen die Vorsorgevollmacht mit Ort- und Datumsangabe unterzeichnen.

Seit März 2005 können Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Es werden aber dort keine Vorsorgevollmachten gelagert.

Bei einer Betreuungsverfügung habe ich die Möglichkeit, für den Bedarfsfall eine Person meines Vertrauens als rechtlichen Betreuer einsetzen zu lassen.

Einige Tipps dazu: 

  • Mit einer Betreuungsverfügung kann ich verschiedene Bereichen meines Lebens im Voraus bestimmen, z.B. in welches Heim ich möchte oder auf gar keinen Fall will, Regelungen für meine eigene Bestattung treffen, usw.
  • Das Vormundschaftsgericht hat der Verfügung zu entsprechen, außer die vorgeschlagene Person wäre ungeeignet.
  • Der Betreuer hat meine Wünsche und Bedürfnisse zu vertreten.
  • Der Betreuer untersteht der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.
  • Eine Betreuungsverfügung bedarf der Schriftform.

Bei der Generalvollmacht können alle vorangegangenen Willensäußerungen aus der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung berücksichtigt werden. Eine Generalvollmacht betrifft alle Rechtsgeschäfte und gilt über den Tod hinaus. Zwingend wird eine Generalvollmacht bei Immobilien, Grundstückseigentum und bei Gewerbetreibenden. Hier werden notarielle Beratung und Beglaubigung dringend angeraten.

Die Patientenverfügung der Evangelischen Kirche in Deutschland kann unter http://www.ekd.de/download/patientenverfuegung_formular.pdf heruntergeladen werden.

Die Patientenverfügung kann auch in gedruckter Form zum Preis von 0,22 Euro bestellt werden bei:

Kirchenamt der EKD
– Versand –
Herrenhäuser Straße 12,
30419 Hannover
Fax: 0511/2796-457
E-Mail: versandekdde